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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Behörden insgesamt vier verschiedene Geburtsdaten angegeben und sich im Laufe der Zeit immer jünger gemacht hat, keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen hat, insbesondere nicht zur Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit, da sie zur Überzeugung des Landessozialgerichts im Herbst 2016 das Rentenalter erreicht hat. Das geänderte Geburtsdatum in ihrer Geburtsurkunde hatte sich als Fälschung entpuppt.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die eine "PR-Beratung und Promotionsvermittlung" betreibt, hatte seit September 2010 bis 30. September 2016 durchgehend SGB-II-Leistungen vom Jobcenter Offenburg bezogen. In den letzten Jahren hatte sie bei verschiedenen Behörden als Geburtsdatum den 9. April 1951, den 9. April 1961, den 9. April 1962 und zuletzt nur noch den 9. April 1967 angeben. Gegenüber dem Jobcenter beharrte sie auf dem Geburtsdatum 9. April 1967 und beantragte SGB-II-Leistungen über den 30. September 2016 hinaus, insbesondere auch zur Unterstützung ihrer selbständigen Tätigkeit. Das Jobcenter weigerte sich, da die Frau wegen Erreichens des Rentenalters keine Hartz IV-Leistungen mehr beziehen könne. Sie könne gegebenenfalls Leistungen der
Ein Eilantrag hiergegen beim Sozialgericht Freiburg blieb erfolglos. Auch die Richter des Landgerichts Baden-Württemberg glaubten der Frau nicht, dass sie erst 50 Jahre alt sei. Die Indizien, die für das Geburtsjahr 1951 sprechen, waren erdrückend: Im Einwohnermeldeamts-Registerauszug aus dem Jahr 2010 war der 9. April 1951 angegeben. In Kopien des Sparbuchs war das eingedruckte Geburtsdatum 9. April 1951 nachträglich händisch in 9. April 1967 abgeändert worden. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, dass die aktuelle Versicherungsnummer den 9. April 1951 als Geburtsdatum ausweise. Andere Versicherungsnummern mit den anderen Geburtsdaten seien stillgelegt.
Schließlich war in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der polnischen
Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter) hat das Landessozialgericht nicht zugesprochen, da die Antragstellerin solche Leistungen ersichtlich nicht begehrt hat. Es ging ihr um die Arbeitsmarktleistungen des SGB II, die es im System der
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
[...]
für den Geburtsjahrgang 1951 [...] auf 65 Jahre und 5 Monate.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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