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Ein Arbeitnehmer, der unerlaubterweise firmeneigene Lebensmittel mit geringem Einkaufswert verzehrt, darf nicht ohne Weiteres einfach gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Im Fall hatte eine Küchenhilfe einen firmeneigenen Joghurt verspeist, der einen Wert von ca. 40 Cent hatte. Der Joghurt hatte bereits das Verfallsdatum überschritten. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin fristlos.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschied. Die Richter erklärten die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Anweisung an das Küchenpersonal, wonach die Mitnahme von firmeneigenen Lebensmitteln nach Hause ausdrücklich verboten sei.
Die Richter verstanden diese Anweisung nicht automatisch dahingehend, dass auch der Verzehr geringwertiger Lebensmittel am Arbeitsplatz verboten sei. Die Küchenhilfe hätte nicht zwingend das Unrecht ihrer Tat sehen müssen. Zwar sei auch bei einem Diebstahl von geringwertigen Lebensmitteln eine fristlose Kündigung möglich, jedoch gelte dies nur bei einer rechtswidrigen Zueignung. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2940
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