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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.07.2005
18 Ca 1687/05  -

Verzehr von Weintrauben - Diebstahl von geringwertigen Sachen ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Interessenabwägung ist erforderlich

Der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz stellt nicht immer einen Kündigungsgrund dar. Es müsse auch eine Interessenabwägung statt finden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Im Fall hatte eine 56-jährige Verkäuferin einer Supermarktkette in der Pause rund 120 Gramm Weintrauben gegessen. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt.

Schwerer Vertragsverstoß - Interessenabwägung jedoch erforderlich

Das Gericht sah das verbotene Verspeisen unbezahlter Lebensmittel als "schweren Vertragsverstoß" an. Der Arbeitgeber müsse aber eine Interessenabwägung vornehmen, die hier zu Gunsten der Arbeitnehmerin ausfiele. Diese sei nämlich bereits seit 17 Jahren bisher beanstandungsfrei in dem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Zudem spreche das fortgeschrittene Alter für sie. Außerdem habe sie als Witwe für zwei Kinder zu sorgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2005
Quelle: ra-online (pt)

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