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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005
12 (11) Sa 115/05 -

Verdacht des Diebstahls eines Brötchens rechtfertigt nicht die Kündigung eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters

Kleiner Hunger - große Schwierigkeiten

Der Verzehr eines geklauten Brötchens rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Die bei der Beklagten seit 1978 beschäftigte Klägerin war als Abteilungshilfe im Bereich Molkereiprodukte tätig. 1992 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Arbeitsphase bis zum 15.04.2005 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 30.09.2007. Die Klägerin nahm von zwei Kolleginnen aus der Backstube der Beklagten ein „organisiertes“ Brötchen an und verzehrte es. Die Klägerin gab an, von dieser Beschaffungspraxis nichts gewusst zu haben, das Brötchen sei ihr förmlich von einer Kollegin aufgedrängt worden.

Die Beklagte hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 23.08.2004 fristlos und eine Woche später ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage gegen diese beiden Kündigungen statt, worauf die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Wirksamkeit der Kündigungen festgestellt haben wollte.

Mit Urteil vom 11.05.2005 gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin auch in der zweiten Instanz Recht und erklärte die Kündigungen für rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht stellte zwar eine gravierende Pflichtverletzung der Klägerin fest, jedoch konnte der Klägerin keine strafrechtlich relevante Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen beanstandungsfreien Verlaufes des Arbeitsverhältnisses konnte das Beendigungsinteresse der Beklagten nicht bejaht werden, so dass die fristlose Kündigung rechtsunwirksam war. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass das Vertrauensverhältnis trotz dieses Vorfalls nicht zerrüttet war und hielt lediglich eine Abmahnung für arbeitsrechtlich vertretbar.

Die ordentliche Kündigung war ebenfalls unverhältnismäßig und somit rechtsunwirksam, zumal die Arbeitsphase der Klägerin nur 1 ½ Monate nach dem ordentlichen Kündigungstermin beendet war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/05 des LAG Düsseldorf vom 14.06.2005

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