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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014
16 Sa 1299/13 -

Tricksen bei der Zeiterfassung rechtfertigt Kündigung

Fristlose Kündigung auch nach mehr als 25jähriger Betriebs­zu­gehörig­keit nicht zu beanstanden

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der wissentliche Betrug eines Arbeitnehmers beim An- und Abmelden am Zeiterfassungsgerät eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Gießen und das Hessische Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Vertrauensbruch wiegt schwerer als lange Betriebszugehörigkeit

Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 18734 Dokument-Nr. 18734

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