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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seine Zeitsummenkarte nicht täglich, sondern erst nach längeren Zeitabständen ausgefüllt und damit Fehleintragungen billigend in Kauf genommen hat, für rechtmäßig erklärt.
In Großunternehmen und den meisten mittelständischen Betrieben ist die elektronische Zeiterfassung der
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines städtischen Museums auf der Zeitsummenkarte angegeben, an einem Samstag insgesamt sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Auch an weiteren Tagen soll er falsche Arbeitszeiten angegeben haben. Gegen die
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stellten klar, dass der
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom
Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts von dem Mitarbeiter redlicher Weise zu erwarten, dass er seine Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einträgt. Die Versuche des Mitarbeiters, sein Verhalten im Nachhinein mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, hielt das Gericht für untauglich. Da der Mitarbeiter die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausfüllte, hat er laut Richterspruch Fehleintragungen billigend in Kauf genommen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf nehme das menschliche Erinnerungsvermögen ab, betonten die Richter.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 15799
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