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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Klage der Gemeinde Egelsbach gegen ein vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgesetztes Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Gemeinde Egelsbach, die sich durch den vom so genannten südlichen Gegenanflug auf die Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main ausgehenden
Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Auch mit diesem Urteil bestätigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren planfestgestellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt werde.
Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, bei der Berücksichtigung der Lärmbelange der Gemeinde Egelsbach sei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weder ein Verfahrensfehler unterlaufen, noch sei es bei der Festlegung des angefochtenen Anflugverfahrens zu einem Abwägungs- oder Ermittlungsausfall gekommen. Die Fluglärmkommission sei in dem Verfahren zur Festlegung des Anflugverfahrens ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Umstand, dass in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main die nunmehr erfolgte Verschiebung des Gegenanflugverfahrens nach Süden nicht konkret überprüft worden sei, vermittele kein besonderes Beteiligungsrecht für Lärmbetroffene, die sich gegen das Ausbauvorhaben selbst hätten wenden müssen und können. Daraus ergebe sich weder ein Ermittlungsausfall noch folge daraus eine Bindungswirkung für das Verfahren über die Festsetzung des Gegenanflugs. Das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens einerseits und das in erster Linie sicherheitsrechtliche Verfahren für die Festsetzung von Flugverfahren andererseits seien vielmehr getrennte Verfahren mit jeweils eigenständigen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Im Übrigen seien für das Gemeindegebiet von Egelsbach weder unzumutbare Lärmbelastungen festzustellen, noch sei die Ermittlung der Anzahl der von
Demgegenüber könne sich die Gemeinde Egelsbach auch nicht erfolgreich auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17221
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