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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.10.2013
9 C 573/12.T -

Klage gegen den "verlängerten Horizontalanflug" zum Flughafen Frankfurt Main erfolglos

Schwelle zur Unzumutbarkeit durch Lärmbelastungen nicht überschritten

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat mehrere Klagen gegen den so genannten verlängerten Horizontal­lande­anflug auf die Südbahn und die Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt Main abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit durch die entstehenden Lärmbelastungen für die Betroffenen nicht überschritten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten der Main-Kinzig-Kreis und ein privater Grundeigentümer aus der Gemeinde Hasselroth (OT Niedermittlau) gegen den so genannten verlängerten Horizontallandeanflug auf die Südbahn (25L) und die Nordwest-Landebahn (25R) des Flughafens Frankfurt Main.

Lärmbelange potenziell Betroffener sind bei Festlegungen bzw. bei Änderungen von An- und Abflugverfahren mit abzuwägen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab und bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die durch Rechtsverordnung festzulegenden An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren zuvor planfestgestellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt wird. Aber auch Lärmbelange potenziell Betroffener seien bei der Festlegung bzw. bei der Änderung von An- und Abflugverfahren in eine Abwägung einzustellen, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorzunehmen habe. Diese Abwägung erfolge jedoch nicht nach den rechtlichen Grundsätzen des Planungsrechts für den Bau bzw. Ausbau eines Flughafens als solchen, bei dem sicherheitsrechtliche Vorschriften über die Festsetzung von Flugverfahren nicht zu berücksichtigen seien.

Beteiligung Lärmbetroffener ist durch gesetzlich vorgesehene Fluglärmkommission gewahrt

Die Beteiligung Lärmbetroffener im Verfahren zur Festlegung bzw. Änderung von An- und Abflugverfahren werde durch die gesetzlich vorgesehene Fluglärmkommission gewahrt. Weitergehende Beteiligungsrechte ergäben sich weder aus den gesetzlichen Vorschriften des Planungsrechts noch aus den Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die ebenfalls schon im Planfeststellungsverfahren über Anlage oder Ausbau eines Flughafens durchzuführen sei.

Umfang der Ermittlungen hängt von drohendem Erreichen oder Überschreiten der Unzumutbarkeitsschwelle bei Lärmbelastung ab

Der Umfang der vom Bundesaufsichtsamt anzustellenden Ermittlungen von betroffenen Lärmbelangen als auch die sachliche Rechtfertigung bei Festsetzung oder bei Änderung von An- und Abflugverfahren sei nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung davon abhängig, ob die drohende Lärmbelastung die Unzumutbarkeitsschwelle erreicht oder gar überschreitet. Diese Schwelle werde durch das Fluglärmschutzgesetz definiert, an dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat keine Zweifel habe.

Festsetzung des Anflugverfahrens infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn ist sachlich gerechtfertigt

Im Fall der Kläger sei die Schwelle zur Unzumutbarkeit durch die Lärmbelastungen aufgrund des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten, so genannten verlängerten Horizontallandeanflugs zum Flughafen Frankfurt Main nicht überschritten; auch sei dies zukünftig nicht zu erwarten. Die Festsetzung dieses Anflugverfahrens infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei sachlich auch besonders gerechtfertigt. Die Verlängerung des Horizontallandeanflugs und damit der Eindrehbereiche in den Endanflug würden weitgehend durch die Lage der Landebahnen einerseits sowie durch den nördlichen Gegenanflug andererseits bestimmt. Dies diene der sicheren Durchführung der Anflüge, die auf zwei Landebahnen parallel und unabhängig voneinander unter Beachtung der Vorgaben zu den einzuhaltenden Sicherheitsabständen durchgeführt werden müssten. Die von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dazu angestellten Erwägungen seien nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden; insbesondere kämen keine zur Verkehrsabwicklung in gleichem Maße geeigneten Alternativen in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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