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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Festlegung der so genannten Südumfliegung des Flughafens Frankfurt am Main rechtswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um Klagen von Städten und Gemeinden in Südhessen und Rheinhessen sowie von Einwohnern dieser Kommunen, die von der Festlegung der so genannten „Südumfliegung“, also einem Abflugverfahrens von den Startbahnen 25C und 25L des Frankfurter Flughafens betroffen sind. Die Kläger haben die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegung begehrt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab den Klagen statt und begründete seine Entscheidung damit, dass die Festlegung der „Südumfliegung“ teilweise auf einem Ermittlungsdefizit beruhe und damit den bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genüge.
Für die Festlegung der „Südumfliegung“ waren sowohl nach dem die Entscheidung tragenden Abwägungsvermerk des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, als auch nach den Unterlagen der DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH - und des Bundesaufsichtsamtes folgende Erwägungen relevant: Neben einer möglichst geringen Zahl an Lärmbetroffenen sollte die ausgewählte Streckenführung die Möglichkeiten eines parallelen Betriebs gewährleisten, der unabhängig ist von Fehlanflügen auf die Nordwest-Landebahn in westliche Richtung und von den Abflügen von der Startbahn West (18) in südliche Richtung. Der unabhängige Parallelbetrieb ist unerlässlich für die sichere und flüssige Abwicklung des Verkehrsvolumens, das mit dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau vorgegeben ist. Dieses geht von 126 Flugbewegungen pro Stunde aus. Mit der „Südumfliegung“ sollte der unabhängige Parallelbetrieb trotz einer Überlappung mit der Strecke für Abflüge von der Startbahn West mit Hilfe einer Funknavigationsanlage hergestellt werden.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich der unabhängige Betrieb der Südumfliegung mit Hilfe der Funknavigationsanlage als nicht realisierbar erwiesen und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er in absehbarer Zeit realisiert werden kann.
Da der als vorrangiges Ziel nach dem LuftVG zu bewertende sichere und flüssige Betrieb, der zugleich Voraussetzung für die sachlich gerechtfertigte Belastung der Betroffenen mit erheblichem Fluglärm ist, nicht erreicht werden kann, hat sich eine wesentliche Grundlage der Abwägungsentscheidung als unzutreffend und die Abwägungsentscheidung als fehlerhaft und damit willkürlich erwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 16690
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