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Der Bewohner einer Doppelhaushälfte kann grundsätzlich nicht gegen die dem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Bau eines Grenzbalkons vorgehen. Trotz der durch den Balkon ermöglichten teilweisen Einsicht des Grundstücks, liegt kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Eigentümer einer
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Nachbarin habe kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe der genehmigte
Soweit die Nachbarin ein unerwünschtes Mithören privater Gespräche befürchtet habe, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Daraus lasse sich kein Verstoß gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22160
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