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Kommt es durch ein neues Bauvorhaben zu einer Einsichtmöglichkeit auf ein benachbartes Grundstück, so liegt darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Freiflächen verbleiben, die von Blicken Dritter entzogen sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 genehmigte die zuständige Behörde die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in einem Ort in Nordrhein-Westfalen. Die Eigentümer des benachbarten und mit einem Einfamilienhaus versehenen Grundstücks erhoben gegen die Baugenehmigung Klage. Sie führten unter anderem an, dass durch das Bauvorhaben eine Einsichtmöglichkeit auf ihr Grundstück bestehe und somit ein Verstoß gegen das
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verneinte ein Verstoß gegen das
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29810
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