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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage wegen Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots versagt, da bei dem Bauvorhaben nachts die Grenzwerte des TA Lärm aufgrund des Fahrverkehrs zur Tiefgarage überschritten würden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Wohnhauses in Andernach. Es liegt im nicht beplanten Innenbereich der Stadt. Für das südlich gelegene Nachbargrundstück stellte der Bauherr bei der Stadt Andernach eine Bauvoranfrage zur Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und neun Stellplätzen, die auf dem Grundstück eingerichtet werden sollten. Daraufhin erteilte die Stadt den beantragten Bauvorbescheid. Die Kläger suchten hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nachdem der Andernacher Stadtrat im Oktober 2016 eine Veränderungssperre für den hier fraglichen Bereich beschlossen hatte, genehmigte die Stadt Andernach dem Bauherrn ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer
Die Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheids hatte keinen Erfolg. Dieser, im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Bescheid, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, so das Gericht. Insbesondere werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Bereits in dem zuvor durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 B 11097/17.OVG -) ausgeführt, dass von einem Bauvorhaben, welches - wie hier - das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehe und ein solches Bauwerk das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatte. Auch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Grundstück der Kläger seien von diesen hinzunehmen. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.
Die Genehmigung des Mehrfamilienwohnhauses mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 25707
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