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Eine Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie durch eine arglistige Täuschung oder ein vergleichbares Verhalten erschlichen worden ist. Wenn der Einzubürgernde in der Loyalitätserklärung nicht auf seine Vereinstätigkeit in der Organisation "Islamische Gemeinschaft Milli Görös e.V." hinweist, stellt dies keinen ausreichenden Grund für eine Rücknahme der Einbürgerung dar. Das geht aus Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteile vom heutigen Tag in vier Fällen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Gießen aufgehoben, durch die Einbürgerungen zurückgenommen worden sind. Die vier Kläger sind in den Jahren 2002 und 2003 jeweils gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern von dem Regierungspräsidium Gießen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Zuvor hatten sie sich in einer sog.
In den Jahren 2003 und 2004 hat das Regierungspräsidium davon Kenntnis erhalten, dass die Kläger Vorstandsmitglieder in örtlichen Vereinen sind oder waren, die der Organisation "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V." ( IGMG ) angehören. Die IGMG tritt nach Ansicht des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz zwar nach außen für kulturelle und integrative Ziele ein, weise aber innere Strukturen auf, mit denen eine Durchsetzung eines autoritären islamistischen Gottesstaates angestrebt werde. Daraufhin hat das Regierungspräsidium die Einbürgerungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgenommen, die Kläger hätten bei Abgabe der
Siehe auch:
Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung ist rechtens
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2007
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Dokument-Nr. 3676
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