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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.01.2007
11 UE 111/06, 11 UE 563/06, 11 UE 1162/06, 11 UE 1529/06 -

Mitgliedschaft in der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V." kein Grund für Rücknahme einer Einbürgerung

Mitgliedschaft musste nicht in der Loyalitätserklärung angegeben werden

Eine Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie durch eine arglistige Täuschung oder ein vergleichbares Verhalten erschlichen worden ist. Wenn der Einzubürgernde in der Loyalitätserklärung nicht auf seine Vereinstätigkeit in der Organisation "Islamische Gemeinschaft Milli Görös e.V." hinweist, stellt dies keinen ausreichenden Grund für eine Rücknahme der Einbürgerung dar. Das geht aus Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteile vom heutigen Tag in vier Fällen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Gießen aufgehoben, durch die Einbürgerungen zurückgenommen worden sind. Die vier Kläger sind in den Jahren 2002 und 2003 jeweils gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern von dem Regierungspräsidium Gießen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Zuvor hatten sie sich in einer sog. Loyalitätserklärung zu der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Ihre frühere türkische Staatsangehörigkeit haben die Kläger zwischenzeitlich aufgegeben.

In den Jahren 2003 und 2004 hat das Regierungspräsidium davon Kenntnis erhalten, dass die Kläger Vorstandsmitglieder in örtlichen Vereinen sind oder waren, die der Organisation "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V." ( IGMG ) angehören. Die IGMG tritt nach Ansicht des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz zwar nach außen für kulturelle und integrative Ziele ein, weise aber innere Strukturen auf, mit denen eine Durchsetzung eines autoritären islamistischen Gottesstaates angestrebt werde. Daraufhin hat das Regierungspräsidium die Einbürgerungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgenommen, die Kläger hätten bei Abgabe der Loyalitätserklärung auf ihre Vereinstätigkeit hinweisen müssen. Die gegen die Rücknahmen erhobenen Anfechtungsklagen blieben in erster Instanz ohne Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die ver-waltungsgerichtlichen Entscheidungen abgeändert und die Rücknahmebescheide des Regie-rungspräsidiums Gießen aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung sei bei Einbürgerungen erheblich eingeschränkt. Nach Art. 16 des Grundgesetzes dürfe ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Dieses Grundrecht lasse eine Rücknahme der Einbürgerung nur zu, wenn sie durch arglistige Täuschung oder ein vergleichbares Verhalten erschlichen worden sei. Ein solcher Vorwurf könne gegenüber den Klägern jedoch nicht erhoben werden. Selbst wenn die IGMG als verfassungsfeindliche Organisation anzusehen sei, was das Gericht offen gelassen hat, wäre diese Einschätzung nicht so deutlich zu erkennen gewesen, dass für die Kläger bei der Abgabe der Loyalitätserklärung Anlass bestanden hätte, auf ihre Vereinstätigkeit hinzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts habe sich eine solche Parallelwertung den Klägern aus deren Sicht bei Abgabe ihrer Loyalitätserklärungen nicht aufdrängen müssen.

Siehe auch:

Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung ist rechtens

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2007

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