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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.2003
BVerwG 1 C 19.02 -

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung möglich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rücknahme einer Einbürgerung für zulässig erklärt, wenn sie durch Täuschung erwirkt wurde. Es hat damit eine seit langem umstrittene Frage des Staatsangehörigkeitsrechts geklärt.

Der Entscheidung lag der Fall eines aus Österreich stammenden selbständigen Unternehmensberaters zugrunde, der – so jedenfalls die bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen – in seinem Einbürgerungsantrag wahrheitswidrig angegeben hatte, dass gegen ihn keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anhängig seien. Tatsächlich wurde gegen ihn in Österreich bereits seit drei Jahren wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit einem Schadensvolumen von mehreren Millionen Österreichischer Schilling ermittelt. Als der zuständigen deutschen Behörde diese Tatsache im Jahr 2000 bekannt wurde, nahm sie die 1999 erfolgte Einbürgerung zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine auf den Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung gestützte Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) für grundsätzlich zulässig erachtet. Hierbei hat es dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns hohes Gewicht beigemessen. Das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit (nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) steht einer solchen Entscheidung nicht entgegen; es bewahrt nicht vor der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl das die Rücknahme bestätigende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Es hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der VGH wird sich mit dem Vorbringen des Klägers näher auseinandersetzen müssen, die unterlassene Angabe der österreichischen Ermittlungen im Einbürgerungsantrag habe nicht auf einer bewussten Täuschung beruht. Außerdem wird das Berufungsgericht aufklären müssen, ob der Kläger nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder die österreichische erlangen kann oder - wie er behauptet – staatenlos wird und damit auch seine Rechte aus der Unionsbürgerschaft nach dem EG-Vertrag verliert.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/03 des BVerwG vom 03.06.2003

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