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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hält das Verbot für Homosexuelle, das Adoptivkind ihres Lebenspartners ebenfalls adoptieren zu können für nicht vereinbar mit dem grundgesetzlich festgelegten Recht auf Gleichbehandlung und hat daher das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann rechtskräftig ein aus Rumänien stammendes Kind adoptiert. Kurze Zeit später begründeter er mit seinem Lebenspartner eine
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Rechtsordnung (§ 9 Absatz 7 LPartG und § 1742 des BGB) eine nachfolgende sukzessive
Der Mann sah in dem Verbot der sukzessiven
Das Oberlandesgericht erklärte, dass es das aus § 9 Absatz 7 folgende Verbot der sukzessiven
Nach derzeitiger Rechtslage sei die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstoße allerdings das aus Artikel 9 Ansatz 7 LPartG und § 1742 BGB folgende Verbot der sukzessiven
Auch des Kindeswohls sei kein ausschlaggebendes Argument, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass das Wohl des Kindes generell dadurch gefährdet sei, dass ein Kind mit zwei homosexuellen Lebenspartnern als rechtliche Bezugspersonen aufwachse. Vielmehr würden Studien zur Lebenssituation von Kindern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft belegen, dass eine Gleichstellung der Lebenspartner durchaus dem Kindeswohl diene, jedoch das Aufwachsen der
Das Gericht sei daher der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage, die die Zweitadoption adoptierter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: ra-online, Hanseatisches Oberlandesgericht (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10987
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