kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine Frau kann das Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren, nachdem die Kindsmutter, der Kindsvater und auch das Jugendamt eingewilligt haben. Die leibliche Elternschaft nimmt dabei gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung ein. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt als unzulässig zurück.
Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt unzulässig ist. Die für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Formalien sind nicht eingehalten. Insbesondere lässt sich dem Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben.
Abgesehen davon genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Gericht ist weder auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft eingegangen. Die Vorlage setzt sich zudem nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinander.
Soweit das Gericht meint, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Auch fehlt der Vorlage eine Auseinandersetzung damit, dass die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, es diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht, und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt.
Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvL1509_BVerfG-zu-Adoptionsrechten-bei-gleichgeschlechtlichen-Partnerschaften~N8355
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 8355
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.