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Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten zu gewähren. Das Parlament hat sich zu Recht darauf berufen, dass die betreffenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten und die Antragsteller die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nicht nachgewiesen haben.
Im Jahr 2015 beantragten mehrere Journalisten und Journalismusverbände beim Parlament Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten. Das Parlament lehnte sämtliche dieser Anträge ebenso wie die anschließenden Zweitanträge ab.
Die betreffenden Personen wandten sich mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments an das Gericht der Europäischen Union.
Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen ab und bestätigt die Beschlüsse des Parlaments, mit denen den Antragstellern der Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigert wurde. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern können, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, wobei diese Regel im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden ist*. Nach diesen Vorschriften sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen. Sämtliche angeforderten Dokumente enthalten Informationen über bestimmte natürliche Personen (die Europaabgeordneten) und die Einstufung dieser Informationen als
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten, die
Soweit argumentiert wird, das Parlament hätte die personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten unkenntlich machen und damit einen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren können, ist das Gericht der Auffassung, dass die Weitergabe einer Fassung der angeforderten Dokumente, aus der alle personenbezogenen Daten (einschließlich der Namen der Europaabgeordneten) entfernt wurden, dem Zugang zu diesen Dokumenten jeden Nutzen genommen hätte. Denn ein derartiger Zugang hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzuvollziehen, da es unmöglich gewesen wäre, die angeforderten Dokumente den betreffenden Personen zuzuordnen. Jedenfalls bedeutete die Unkenntlichmachung sämtlicher personenbezogener Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente (über vier Millionen Dokumente für die Anträge insgesamt) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 26482
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