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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bayerischen Landtag Auskunft über die Höhe der Bruttovergütung begehrte, die ein ehemaliger Abgeordneter seiner Ehefrau für deren Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zwischen dem Jahr 2000 und dem 30. September 2013 gezahlt hat. Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entsprechend ab.
Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden – jeweils verfassungsrechtlich geschützten – Belange müssten im zugrunde liegenden Fall die Interessen des ehemaligen Abgeordneten und dessen Ehefrau nicht hinter dem
Es gebe keine gesetzliche Regelung, die den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats hinter das Allgemeininteresse nach "erhöhter Transparenz" bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten lasse. Namentlich enthalte das Bayerische Abgeordnetengesetz keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kosten, die ein Mitglied des Landtags in Bezug auf die zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit abgeschlossenen Arbeits-, Dienst- und Werkverträge gegenüber dem Landtag geltend macht, solange der hierfür vorgesehene finanzielle Rahmen eingehalten wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Landtagsabgeordnete bei der Inanspruchnahme der einschlägigen Kostenerstattungsregelung die gesetzlichen Grenzen überschritten hätte, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht gefunden. Der Umstand, dass gegenüber anderen Abgeordneten der Vorwurf erhoben worden sei, rechtliche Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel missachtet zu haben, genüge nicht, um im hier zu entscheidenden Einzelfall die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten herabzumindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23483
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