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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2016
T-408/15 -

"Plim Plim" - Standardklingelton kann wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Klingelton bleibt Verbraucher nicht im Gedächtnis

Das Gericht der Europäischen Union hat bestätigt, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Im Jahr 2014 meldete die brasilianische Gesellschaft Globo Comunicação e Participações den Klingelton "Plim Plim" u. a. für Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z. B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) als Unionsmarke an.

EUIPO lehnt Eintragung des Hörzeichens als Unionsmarke ab

Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden. Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.

Die Globo Comunicação e Participações S/A hat beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO erhoben.

EuG weist Klage des brasilianischen Unternehmens ab

Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage des brasilianischen Unternehmens ab. Das Gericht führt zunächst aus, dass Klänge markenfähig sind, wenn sie sich grafisch darstellen lassen – was hier der Fall ist, da die angemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind.

Angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton

Nach Ansicht des Gerichts wird die angemeldete Marke jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handelt sich um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon findet, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Globo Comunicação e Participações S/A stammen. Die angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (zweimal die Note Gis), und damit kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffällt und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt.

Hörzeichen wird wegen seiner Banalität nicht als etwas Besonderes wahrgenommen

In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung stellt das Gericht die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen wird.

Marke fehlt Unterscheidungskraft

Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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