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Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines "Apple"-Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden. Eine solche Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im Jahr 2010 ließ Apple beim United States
Später hat Apple die internationale Registrierung dieser
Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Dieses möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Gegenstand der Anmeldung, um eine
Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass eine Darstellung wie die im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine
Der Gerichtshof betont jedoch, dass die allgemeine Eignung eines Zeichens als
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beurteilungskriterien, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Zeichen anzulegen sind, die aus einer zeichnerischen Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte bestehen, keine anderen sind als die, die für andere Arten von Zeichen verwendet werden.
Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, "Dienstleistungen" sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als
Der Gerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18471
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