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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat erläutert, ob und wann Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rund 2.600 Euro bzw. rund 2.400 Euro als
Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender
Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als
dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei, dass Sonderurlaub erteilt sei,
dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei,
dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und
dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.
Im vorliegenden Fall würden nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung sprechen. Der Kläger habe beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig gewesen sei, Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt, Sonderurlaub sei nicht gewährt, Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Soweit das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz ausführe, dass Proben und Konzerte als "dienstlichen Interessen dienend" anerkannt würden, sei das nicht ausreichend, weil das auch für Lehrkräfte gelte, die keinen Musikunterricht erteilen würden; so unterscheide das Institut auch zwischen (lediglich) "dienstlichen Interessen dienend" " und "für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein", und nur im zuletzt genannten Fall werde unter Umständen Sonderurlaub gewährt. Im vorliegenden Falle habe das die betreffenden Aufwendungen "auslösende Moment" auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger sei nach Abschluss seines Studiums weiterhin im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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