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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011
4 K 5121/09 -

FG Baden-Württemberg: Häusliches Übezimmer eines Orchestermusikers nur eingeschränkt abziehbar

Gleichstellung des Überaums mit häuslichem Arbeitszimmer gerechtfertigt

Das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers ist mit einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Das Übezimmer ist somit - genau wie das häusliche Arbeitszimmer - steuerlich nur eingeschränkt absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass es für die Beurteilung der steuerlichen Abziehbarkeit nicht darauf ankomme, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist.

Nutzung des Überaums mit anderen bürotypischen Berufen vergleichbar

Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist.

Aufwendungen für Übezimmer können regelmäßig nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden

Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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