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Das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers ist mit einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Das Übezimmer ist somit - genau wie das häusliche Arbeitszimmer - steuerlich nur eingeschränkt absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass es für die Beurteilung der steuerlichen Abziehbarkeit nicht darauf ankomme, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass der
Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies derzeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11804
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