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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012
3 K 1740/10 -

Entfernungspauschale: FG Rheinland-Pfalz äußert Zweifel an Cockpit als regelmäßige Arbeitsstelle eines Piloten

Gericht wendet dennoch neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten an

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat hinsichtlich der Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Piloten zwar die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befolgt und erklärt, dass der Heimatflughafen bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Das Finanzgericht hat diese Auffassung jedoch zugleich wieder in Frage gestellt und die Revision zugelassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2007 wurde von dem Kläger wegen verschiedener - hier nicht angesprochener - Streitpunkte im Jahre 2010 Klage vor dem Finanzgericht erhoben.

Kläger beantragt Flughafen Frankfurt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers dahin geändert hatte, dass ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne und dass der Heimatflughafen bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, erweiterte der Kläger seine Klage. Er beantragte, den Flughafen Frankfurt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bisher habe das Finanzamt die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen Frankfurt nur mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Gehe man jedoch davon aus, dass das Cockpit als seine regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen sei, müssten die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.

Abzug der Fahrtkosten vom und zum Flughafen nicht auf Entfernungspauschale beschränkt

Die Klage war in diesem Streitpunkt (zwar) erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass verfahrensrechtlich von einer zulässigen Klageerweiterung auszugehen sei. Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid sei regelmäßig auch insoweit möglich, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert werde. Der Sonderfall, dass ein Kläger eindeutig zu erkennen gegeben habe, er wolle von einem weitergehenden Klagebegehren absehen, liege hier nicht vor. Weiter sei der Bundesfinanzhof im Jahre 2011 von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, nach der der Heimatflughafen eines Piloten als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war. Nach der neuen Rechtsprechung sei aber bei einem Piloten davon auszugehen, dass dieser im Cockpit des ihm zugewiesen Flugzeuges schwerpunktmäßig tätig werde. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und gehe daher einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten des Klägers vom und zum Flughafen sei daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Heimatflughafen ist in der Regel auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit eines Piloten

Obwohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte, ließ es - mit ausführlicher Begründung - die Revision zu: Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der Arbeitsnehmer auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitsstelle einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne (z.B. Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme, o.ä.). Im Streitfall bedürfe es für die Tätigkeit des Klägers jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei - von Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit eines Piloten. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt werde, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen. Der Kläger könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung seiner Kosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale entsprechen würde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken. Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle. Demnach sei die Revision zuzulassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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