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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012
7 K 982/12 E,G -

Kehrbezirk eines Schornsteinfegers stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

Kehrbezirk ist keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte

Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca. 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Finanzamt lässt Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten nicht zum Abzug zu

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Finanzgericht verneint Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung bei Kehrbezirk nicht vorhanden

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden. Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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