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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2012
VI R 48/11 -

Bundesfinanzhof zu Übernachtungskosten und regelmäßigen Arbeitsstätten von LKW-Fahrern

Übernachtungspauschalen überschreiten in der Regel tatsächlich angefallene Aufwendungen und können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden

Ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen nicht als Werbungskosten geltend machen, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 Euro angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden. Denn auch wenn die Übernachtungskosten nicht als Pauschalen als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abziehbar. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen.

Fahrten von der Wohnung zum LKW-Wechselplatz sind in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es davon ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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