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Ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, ist nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens - ein im Juni 2010 gegründeter Paintball-Verein - beantragte die Feststellung der
Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit einem Unterschied zwischen
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass ein
Der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt der Ausübung und Steigerung körperlicher Aktivitäten und des Wettkampfes werde in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen während des Spielverlaufs massiv überlagert. Die vom Kläger vorgelegten Videos von verschiedenen Paintballveranstaltungen dokumentierten Spielverläufe, die an kriegerische Auseinandersetzungen zwischen (jedenfalls zum großen Teil) martialisch verkleideten Teilnehmern erinnerten und nicht zuletzt den Eindruck einer militärischen Übung etwa in der Form eines "Häuserkampfes" vermittelten. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu den bei Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten. Dort kämen zwar "echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es werde jedoch nicht - wie beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 18159
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