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Das Finanzgericht Köln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Danach können Betätigungen, die nicht im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Deutsche Bridge Verband e.V. geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridgeverband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.
Das Finanzgericht Köln schloss sich der zweiten Argumentation des Verbandes an und gab der Klage insoweit statt. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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