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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen.
Lesetipp - refrago:
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den "Servicestandards" der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit "sauber geputzte
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21464
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