kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Croupiers im Spielkasino nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger ist Croupier in einem Spielcasino. Er sei verpflichtet, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen. Die Außentaschen müssten zugenäht sein. Für seine Arbeit benötige er im Bereich des Oberkörpers große Bewegungsfreiheit. Daher kaufe er alle Anzüge eine Nummer größer. Die Anzüge seien vor allem an den Unterseiten der Unterarme großen Abnutzungen ausgesetzt. Er benötige daher pro Jahr ca. 2 bis 3 Anzüge. Aufgrund der Größe sowie der zugenähten Außentaschen könne er den Anzug privat nicht nutzen. Zudem trage er bei der Arbeit überwiegend klassische Modelle, die in der heutigen Zeit unmodern erschienen. Die Aufwendungen für die Anzüge seien deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht lehnte dies ab. Der schwarze Anzug eines Croupiers stelle keine typische Berufskleidung dar. Die berufliche Verwendungsbestimmung müsse bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, - wie z.B. bei Uniformen - oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen - zum Ausdruck kommen. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung anzusehen sei, auch wenn diese nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Der schwarze Anzug rechne zur sog. bürgerlichen Kleidung. Ihm komme weder eine Unterscheidungsfunktion noch eine Schutzfunktion zu. Aufgrund der herrschenden Konventionen trage der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge - darunter auch schwarze. Die Verpflichtung durch den Arbeitgeber, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, ändere hieran nichts - ebenso wenig die zugenähten Außentaschen. Der Kläger habe die Anzüge auch nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung, sondern in aktuellen Modehäusern erworben. Es seien genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den jeweiligen Modetrends folgten, verwendet werden könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des FG Baden-Württemberg vom 24.03.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Baden-Wuerttemberg_4-K-44801_Schwarzer-Anzug-eines-Croupiers-keine-typische-Berufskleidung~N2167
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 2167
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.