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Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.02.2012
6 K 644/11 E -

FG Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten

Zeitlich befristete Versetzung ist nicht als bloße vorübergehende Auswärtstätigkeit anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der zeitlich befristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Polizeibeamter an einem Polizeiausbildungsinstitut tätig. Seine Versetzung war zunächst auf vier Jahre befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt auf insgesamt fast 13 Jahre. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, während der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer in Abzug bringen wollte.

Bei Werbungskosten kann nur Entfernungspauschale berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Münster ließ lediglich die Entfernungspauschale zu, weil das Ausbildungsinstitut die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Er sei nicht an mehreren Dienststellen tätig und auch nicht lediglich abgeordnet, sondern vielmehr versetzt worden. Die zeitlichen Befristungen führten nicht dazu, dass der Kläger eine bloß vorübergehende Auswärtstätigkeit ausübe. Die Kreispolizeibehörde, bei der der Kläger ursprünglich beschäftigt gewesen sei, könne nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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