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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Amtsbetriebsprüfer, der ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit in seinem Büro im Finanzamt ausgeübt, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Betriebsprüfer beim beklagten
Dies sah das Finanzgericht Münster jedoch anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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