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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2011
VI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09 -

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten – Ortsgebundener Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit kann nur an einem Ort liegen

Regelmäßiges Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand für Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht ausreichend

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof, entschieden, dass ein Arbeitnehmer künftig nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

Nach der bisherigen Rechtssprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

Kläger macht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Dienstreisen geltend

Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrantritt stets in einem bei der Wohnung gelegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten für regelmäßige Arbeitsstätte entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückgewiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Regelmäßiger Besuch verschiedener Filialen stellt Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte dar

Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der Bundesfinanzhof in dem Verfahren VI R 36/07 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

Für Außendienstmitarbeiter wird Betriebssitz des Arbeitsgebers nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2011, 1897Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2011, Seite: 1897
  • DStR 2011, 1609Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2011, Seite: 1609

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