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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014
2 K 278/14 Kg -

Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungs­pauschale daher nicht anwendbar

Arbeitnehmer kann immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte, die sich aus dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ergibt

Eine Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil ein qualitativer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und es somit an einem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit fehlt. Daher kann eine Kommissaranwärterin die Fahrtkosten zur der Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen. Die Entfernungs­pauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte nämlich nicht anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

In einer Kindergeldsache hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommissaranwärterin zu ihrer jeweiligen Ausbildungsstelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.

Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gliedert sich in das Fachhochschulstudium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Personalangelegenheiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizeipräsidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stammausbildungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.

Finanzgericht: Kommissaranwärterin hat keine regelmäßig Arbeitsstätte

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt; es hat der Klage stattgegeben. Die Fahrten zu den drei Ausbildungsstellen seien nach Dienstreisegrundsätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Arbeitnehmer kann immer nur 1 (!) regelmäßige Arbeitsstätte

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer nur e i n e regelmäßige Arbeitsstätte haben (vgl. BFH, Urteile v. 09.06.2011 - VI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09. Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht feststellbar

Im Falle der Kommissaranwärterin konnte das Finanzgericht Düsseldorf keinen qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit feststellen. Zwar nehme das Studium die meiste Zeit des Vorbereitungsdienstes in Anspruch. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bilde die theoretische Ausbildung jedoch nicht. Die praktischen Module seien nicht minder wichtig, stellten allerdings ebenso wenig einen Schwerpunkt dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf (pm/pt)

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