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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2011
3 K 375/09 Erb -

FG Münster: Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten unterliegt Schenkungsteuerpflicht

Übertragener Grundbesitz muss für Steuerbefreiung Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bilden

Bei der schenkweisen Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten findet die Steuerbefreiung für "Familienheime" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Anwendung. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein auf einer deutschen Insel gelegenes Ferienhaus geschenkt, das vom Kläger und seiner Familie während der Ferienaufenthalte genutzt wurde. Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das Finanzamt setzte für den Erwerb Schenkungsteuer fest.

Steuerfreistellung bei Übertragung von Grundbesitz nur gerechtfertigt, wenn Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt wird

Die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hielt das Finanzgericht Münster für nicht gegeben. Hiernach sei zwar die unter Ehegatten schenkweise Übertragung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häusern - so genannte Familienheime - von der Schenkungsteuer befreit. Allerdings setze dies voraus, dass - anders als im Streitfall - der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bilde. Nur in diesem Fall sei der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt, so dass eine Steuerfreistellung bei der Übertragung von Grundbesitz gerechtfertigt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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