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Die Klägerin erhielt als Lebensgefährtin des verheirateten und inzwischen verstorbenen X Zuwendungen von insgesamt ca. 2 Mio. €. Das Finanzamt setzte gegen sie Schenkungsteuern von ca. 700.000 € fest.
Die Klägerin wandte sich gegen die Schenkungsteuerbescheide mit dem Vorbringen: X habe sie heiraten wollen. Hierzu sei es infolge seines Todes nicht mehr gekommen. Er habe jedoch stets erklärt, dass sie im Zusammenhang mit den Zuwendungen keine steuerlichen Nachteile haben solle. Hierin sei ein Versprechen zu sehen, die entstehende Schenkungsteuer zu übernehmen. Das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt, es hätte vorrangig die Ehefrau als Erbin in Anspruch nehmen müssen.
Der Senat hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei bei einer Schenkung auch der Schenker Steuerschuldner. Es sei jedoch ermessensfehlerfrei gewesen, die Klägerin als Beschenkte in Anspruch zu nehmen. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker komme dann in Betracht, wenn dieser es beantragt habe oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen habe. Ein Antrag sei beim Finanzamt nicht gestellt worden. Die von der Klägerin behauptete Erklärung des X, sie solle keine Nachteile aus den Zuwendungen haben, sei steuerrechtlich unerheblich und zivilrechtlich unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 18.03.2008
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