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Die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses ist in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Gericht ist damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im
Der BFH teilte weder die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 gestützte Auffassung des Finanzamts, dass die Steuerbefreiung in diesem Fall in vollem Umfang zu versagen sei, noch die Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerbefreiung könne in vollem Umfang beansprucht werden. Vielmehr entschied er, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des
Für die Zukunft hat das BFH-Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde nämlich durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018) neu gefasst. Sie erfasst jetzt alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, soweit darin eine
1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2009 des BFH vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7591
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