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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 23292
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