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Eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, ist in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Steuerpflichtiger
Mit seinem Urteil entschied der Bundesfinanzhof nun, dass eine
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/09 des BFH vom 01.07.2009
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Dokument-Nr. 8091
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