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Wenn ein Berufsmusiker einen Raum seiner eigenen Wohnung zum Einstudieren von Musikstücken nutzt, dann kann er den Raum steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online
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Dokument-Nr. 10578
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