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Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.09.2010
10 K 944/06 -

FG Köln: Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

Arbeitszimmer ohne direkten Zugang zur Wohnung ist als außerhäuslich einzustufen

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greift nicht, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem entschiedenen Verfahren klagten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses, die zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatten. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Zugang zu Büro erfolgt über separate Haustür

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht. Er stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war. Auch hielt es das Gericht für unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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