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Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.09.2016
3 K 2206/13 und 13 K 2205/13 (Urteil vom 25.08.2016) -

Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten zulässig

Steuerabzug vom Honorar erfolgt auch bei Vorliegen eines "total buy out"

Überlassen ausländische Autoren oder Journalisten einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, ist ein Steuerabzug nach § 50 a EStG vom Honorar vorzunehmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein sogenannter "total buy out" vorliegt, d. h. sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

In den zugrunde liegenden Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des Finanzamts mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug.

Deutsches Urheberrecht steht Rechteverkauf entgegen

Dem sind die beiden Senate des Finanzgerichts Köln nicht gefolgt. Sowohl der 3. Senat als auch der für Körperschaften zuständige 13. Senat vertraten die Auffassung, dass das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) einem Rechteverkauf entgegen stehe. Die Verfahren wurden von der OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 29. April 2014 (S 2303/41 - St 142/St 136) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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