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Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.10.2012
14 K 2159/12 -

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Dichtigkeitsprüfung ist als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach zu beurteilen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 Euro gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Februar 2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

FG bejaht Steuerermäßigung

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35 a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Hintergrund

Nach § 35 a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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