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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2010
VI R 60/09 -

BFH: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden

Bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen ist Steuerermäßigung nicht mehrfach zu gewähren

Zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 Euro; aktuell 1.200 Euro) in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 Euro.

Kein Anhaltspunkt für mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung im Gesetz gegeben

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.

Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung nicht gegeben

Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 Euro auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der Bundesfinanzhof nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35 a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35 a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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