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Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist aber auch dann zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit
Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab den Kläger hingegen Recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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