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Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.01.2016
14 K 1861/15 -

Kosten für eine Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbar

Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungs­verfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungs­verfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Finanzgericht erkennt Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen an

Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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