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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.02.2015
3 K 297/14 -

Scheidungskosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

Scheidung stellt nach gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar.

Das Niedersächsische Finanzgericht stützte sich bei seiner Entscheidung insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis), nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten vom Gesetzgeber generell abgeschafft

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014, Az. 2 K 1399/14). Das Finanzgericht weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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