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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich im Jahr 2013 scheiden. Bereits im Vorfeld hatten die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, mit der die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Grundstück erwarb und sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an ihren Ehemann zur Abgeltung aller Ansprüche verpflichtete. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten des Scheidungsprozesses und der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung an ihren Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen
Allerdings seien die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen seien. Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 19307
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