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Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Im Zuge der nachfolgenden Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 Euro und für 230.000 Euro. Das
Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide entgegen der Ansicht des Finanzamtes aus, weil die Gebäude zum so genannten Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, dass nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
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