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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Nach der neuen Vorschrift sind
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von
Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als
Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 19088
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