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Das Finanzgericht Hamburg hat eine in polnischer Sprache verfasste Klageschrift als rechtswirksam und damit auch fristwahrend angesehen. Er weicht damit von der ganz herrschenden Meinung in Judikatur und Literatur ab, die nicht in deutscher, sondern in einer fremden Sprache abgefasste Klageschriften für nicht rechtserheblich und damit auch nicht fristwahrend hält.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bei dem entgegen § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftsatz wegen der Erwähnung eines Hauptzollamtes und eines für ihn typischen Aktenzeichens erkennen können, dass es sich um eine
Das Gericht verwies auf eine Verpflichtung der Gerichte, fremdsprachige Schriftsätze, die - wie im zu entscheidenden Fall - hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich hierbei um ein Klage- oder sonstiges Rechtsschutzbegehren handeln könnte, von Amts wegen übersetzen zu lassen. Diese Verfahrensweise hält das Finanzgericht im Hinblick auf die auch für Ausländer geltenden Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG, des in Art. 3 Abs. 3 GG verankerten Benachteiligungsverbots wegen der Sprache und der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für geboten. Angesichts dieser Gewährleistungen, die auf Effektivität angelegt sind und auch ausländischen Klägern eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der sie belastenden Verwaltungsbescheide eröffnen, sah sich das Finanzgericht veranlasst, von Amts wegen eine
Im Ergebnis hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg, weil das Finanzgericht seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24584
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